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Allgemeine Geschäftsbedinungen


§ 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für unsere Verkäufe sind ausschließlich nachstehende Bedienungen maßgebend, sofern nicht ausdrücklich und durch schriftliche Bestätigung durch uns andere Vereinbarungen getroffen sind. Einkaufsbedingungen unsere Vertragspartner gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.

§ 2. Angebote

sind stets freibleibend. Abbildungen, Preise, Maße und Gewichtsangaben sind verbindlich.

§ 3. Kaufverträge

kommen rechtswirksam gegen uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und zu diesen Verkaufsbedingungen zustande, gleichgültig ob Aufträge unmittelbar oder durch unsere Vertreter erteilt werden.

§ 4. Berechnung

erfolgt zum festlegten Preis. Wird die Lieferung jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss vollzogen, wird der am Tag der Lieferung gültige Preis berechnet. Die Lieferungen verstehen sich ab Auslieferungslager nach unserer Wahl und, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich Verpackung.

§ 5. Lieferzeit

Angabe der Lieferzeit bleibt für jeden einzelnen Auftrag vorbehalten. Ansprüche gegen uns auf Schadenersatz aus Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.

§ 6. Rücktritt

Von uns nicht zu vertretende Ereignisse, wie Betriebsstörungen und -stilllegungen. Rohstoffmangel, Streiks u. a., welche Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners, die nach Vertragsabschluss eingetreten ist oder Zahlungsrückstände des Vertragspartners für vorausgegangene Lieferungen, berechtigen uns, die obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. 
Ansprüche auf Schadenersatz auf Grund von uns vorgenommener vorstehender Maßnahmen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.


§ 7. Versand

rfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel erfolgt nach unserem Ermessen, wobei wir zum Einholen von Konkurenzangeboten nicht verpflichtet sind. Für Ermessensfehler haften wir nicht, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.

§ 8. Mängelrügen

bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware erhoben werden, wenn sie Gewährleistungsansprüche gegen uns begründen sollen. Mängelrügen bei nicht offensichtlichen Mängeln sind innerhalb der Verjährungsfristen für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch zu erheben, wenn sie Gewährleistungsansprüche gegen uns begründen sollen.

§ 9. Gewährleistungen

Wie leisten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen Gewähr für Material- oder Herstellungsfehlern an den von uns gelieferten Geräten und Anlagen, wenn



•    die Mängelrügen nach Ziffer 8. Rechtzeitig erhoben sind;
•    die Mängel trotz sachgemäßer Anwendung unserer Geräte, einwandfreier Installation, richtiger Bedienung und Beachtung der feuer- und hauptpolizeilichen Vorschriften entstanden sind;


•    wir die beanstandeten Teile am Gebrauchsort besichtigen können;


•    an den beanstandeten Geräten keine Instandsetzungarbeiten oder Änderung ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns vorgenommen worden sind.




Sind Gewährleistungsansprüche gegen uns gegeben, so werden wir die Mängel an den von uns gelieferten Geräten nach unsere Wahl durch kostenlose Reparatur oder durch kostenlosen Austausch der fehlerhaften Teile an Ort und Stelle beseitigen. Schlagen unsere Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel fehl, so stehen unserem Vertragspartner die gesetzlichen rechts zu. Dabei sind Schadensansprüche gegen uns jedoch ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Fehlt einem von uns gelieferten Gerät jedoch eine zugesicherte Eigenschaft, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche uneingeschränkt unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang zu. 
Unsere Haftung ist in jedem Falle jedoch auf einen Betrag des rechnungswertes der fehlerhaften Ware begrenzt.
Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften der von uns gelieferten Geräte liegt nur dann vor, wenn eine solche Zusicherung durch uns ausdrücklich oder schriftlich im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss erfolgt ist.


§ 10 Zahlungsbedienungen

Entweder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsausstellung unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsausstellung ohne Abzug.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn seine Gegenanforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Wechsel oder Schecks werden wenn wir uns in Ausnahmefällen mit einer Hereinnahme zahlungshalber einverstanden erklären, nur unter Vorbehalt angenommen. Sie gelten erst mit der endgültigen Einlösung als Zahlung. Diskontspesen, Wechselsteuer, Einzugsspesen sowie Zinsen und Auslagen sind jeweils sofort fällig und in bar zu entrichten.
Bei Verzug berechnen wir – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiterem Schadens und weiterer Rechte – einen Verzugsschaden von 3. v. H. per anno über dem jeweiligen Landesbezirksbankdiskont ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich ist. Werden diese Zahlungsbedienungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, so werden unsere Forderungen sofort fällig. In einem solchen Fall sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 11. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt zur völligen Bezahlung aller uns aus dem Vertrag zustehender Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde – unser Eigentum. Zahlungen werden auch entgegen anderer Anweisungen des Schuldners auf die älteren Schuldposten verrechnet. Die gelieferte Ware darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden von jeder Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware hat der Schuldner uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Käufer hat die gelieferte Ware auf seine Kosten ausreichende zu unseren Gunsten und der Form zu versichern, dass wir die Schuldsumme jederzeit unmittelbar vom Versicherungsträger in Empfang zu nehmen berechtigt sind. Er hat uns auf Verlangen seine Versicherungsansprüche abzutreten.
Der Käufer kann gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, zu angemessenem Preis weiter veräußern, bei nicht sofortiger Bezahlung jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Veräußerung ist unzulässig im Konkurs- oder Vergleichsverfahren. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt seine Ansprüche gegen den oder die Zweitverkäufer bis zur Höhe unserer Forderungen, ebenso seine etwaigen Ansprüche auf Herausgabe der Waren an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich in solchen Fällen auf unser Verlangen, dem Zweitkäufer von der Abtretung an uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts Kenntnis zu geben. Zahlungen, die der Käufer von seinen Abnehmern annimmt, gelten auf einem Sonderkonto für uns aufzubewahren und an uns bis zur Tilgung unserer Forderungen abzuführen.
Der Käufer ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, die Ware unter Verrechnung ihres Zeitwertes auf die Kaufpreisforderung an uns zurückzugeben, unbeschadet unserer weiteren Ansprüche.

§ 12. Inkassoberechtigt

sind nur Vertreter mit entsprechender Inkassovollmacht.

§ 13. Erfüllungsort

für alle die sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten in Mannheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Vollkaufleuten – auch für Wechsel und Scheckklagen – ist das Amtsgericht Mannheim.